Die Jungen Liberalen Neu-Ulm haben sich bei ihrer Gründung am 2. Mai 2018 folgende Satzung gegeben 1*:
§ 1 Name, Zweck
Unter dem Namen „Junge Liberale Neu-Ulm“, nachstehend als KV (Kreisverband) bezeichnet, haben sich junge, politisch Interessierte in den Landkreisen Neu-Ulm und Günzburg zu einem Kreisverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere in und mit der FDP in die Praxis umzusetzen.
§ 2 Gliederung
(1) Der KV ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Schwaben der Jungen Liberalen. Das Verhältnis der Jungen Liberalen bestimmt sich jeweils nach deren Satzung; insbesondere ist der KV verpflichtet, den rechtmäßigen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts nachzukommen.
(2) Der KV ist rechtlich selbstständig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des KV kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder einer anderen Partei als der FDP ist. Die Mitgliedschaft im KV ist untrennbar mit der Mitgliedschaft in den Obergliederungen, dem Bezirksverbandes, Landesverband und Bundesverband verbunden. Die Rechte der Mitglieder in diesen Gliederungen ergeben sich aus den jeweiligen Satzungen.
(2) Mitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder der FDP sind, können im KV und in den Untergliederungen das Amt des Vorsitzenden nicht bekleiden. Ein Vorsitzender verliert sein Amt mit der Anzeige des Austritts, des Ausschlusses oder der Streichung aus der FDP. Gleiches gilt, wenn er beim Vorhandensein einer liberalen Liste für eine Konkurrenzgruppierung als Kandidat für ein öffentliches Mandat aufgestellt wird.
(3) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung hat binnen eines Monats nach Zugang des Aufnahmeantrages zu erfolgen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Eine Begründung der Ablehnung ist dabei erforderlich. Gegen eine Nichtbescheidung des Antrags kann der Antragsteller das Landesschiedsgericht anrufen. Der Landesvorstand hat das Recht, gegen die Aufnahme Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet das Landesschiedsgericht.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 35. Lebensjahres, Anzeige des Wechsels in einen anderen Bezirksverband, Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Hat ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres eine Funktion bei den Jungen Liberalen inne, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ende der laufenden Amtszeit.
(3) Der Austritt kann jederzeit durch eine Erklärung in Schrift- oder Textform erfolgen.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des KV verstößt und ihm damit schweren Schaden zufügt. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand.
(5) Ein Mitglied kann ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn es mindestens zwölf Monate mit der Beitragszahlung (§ 10 in Verbindung mit der Finanzordnung) im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung unter Androhung des Ausschlusses seine Beitragsschuld nicht begleicht. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss von einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder Seite
des Kreisvorstandes. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Landesschiedsgericht Widerspruch einlegen.
§ 5 Organe
Die Organe des KV sind:
● der Kreiskongress (§ 6),
● der Kreisvorstand (§ 7),
● der erweiterter Kreisvorstand (§ 8),
● der Kassenprüfer (§ 9).
§ 6 Kreiskongress
(1) Der Kreiskongress, nachstehend als KK bezeichnet, ist das oberste Beschlussorgan des KV. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
● Wahl, Entlastung und Abberufung des Kreisvorstandes,
● Wahl und Entlastung der Kassenprüfer,
● Änderung der Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung,
● Auflösung des Verbandes.
(2) Der KK soll darüber hinaus die politische Willensbildung des KV leisten. Dazu gehört auch die inhaltliche Arbeit im Vorfeld von Bezirk-, Landes- und Bundeskongressen der Jungen Liberalen sowie vor Kreishauptversammlungen der FDP.
(3) Der KK findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist er einzuberufen auf Beschluss des KK oder des Kreisvorstandes oder eines Zehntels der Mitglieder. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen (Datum der Absendung) durch Einladung in Schrift- oder Textform an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Wahlen, Abberufungen und Auflösung des KV können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung zum KK angekündigt wurden.
(3a) Die Durchführung eines virtuellen Kreiskongresses ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer ist möglich. Dies gilt auch für online durchgeführte Wahlen.
(4) Anträge müssen eine Wochen vor Beginn, Satzungsänderungsanträge 10 Tage vor Beginn des KK dem Kreisvorstand zugehen. Diese werden daraufhin in einem Antragsbuch vor Beginn des KK an alle Mitglieder versandt.
(5) Stimm- und Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des KV, sofern seine Mitgliedsrechte nicht nach den Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes ruhen.
(6) Der KK ist beschlussfähig, sofern er ordnungsgemäß einberufen wurde.
(7) Wahlen in den Kreisvorstand und Abberufungen hieraus sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Sofern kein Mitglied widerspricht, erfolgen alle anderen Abstimmungen offen.
(8) Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst der KK seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(9) Über Wahlergebnisse und Beschlüsse des KK ist eine Niederschrift durch den Protokollführer zu erstellen. Diese ist vom Tagungspräsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(10) Den näheren Ablauf des KK regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem/der Kreisvorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und einem stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen, der nachfolgend als Schatzmeister bezeichnet wird. Es können auch Beisitzer mit jeweiligen Aufgabenbereich bestimmt werden.
(2) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des KK aus und erledigt die laufenden Aufgaben.
(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.
(4) Im Falle der Verhinderung des Kreisvorsitzenden bestimmt der Kreisvorstand aus seiner Mitte einen Stellvertreter.
(5) Der Kreisvorsitzende und der Schatzmeister vertreten einzeln den Kreisverband nach Außen. Dies betrifft Institutionen, Banken und Verbände.
(6) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom KK in getrennten Wahlgängen für die Dauer eines Jahres gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht dies keiner der Kandidaten, so genügt im zweiten Wahlgang, in dem nur noch die beiden Kandidaten mit den besten Stimmenergebnissen antreten, die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang entsprechend dem zweiten Wahlgang statt. Sofern bei diesem immer noch Stimmengleichheit besteht, entscheidet das Los.
(7) Die Amtszeit endet mit Ablauf des KK, der über die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt, in dem der Kreisvorstand berufen wurde. Am Ende der Amtszeit müssen der Vorsitzende und der Schatzmeister dem KK einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorlegen. Alle weiteren Kreisvorstandsmitglieder können mündlich Rechenschaft ablegen. Der Kreisvorstand hat einen geprüften Kassenbericht vorzulegen. Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zu entlastenden Mitgliedern des Kreisvorstandes.
§ 8 Erweiterter Kreisvorstand
Dem erweiterten Kreisvorstand gehören die Kreisvorstandsmitglieder. Mitglieder des KV, die Ämter in Bezirks-, Landes- und Bundesvorstand der Jungen Liberalen innehaben oder Abgeordnete in Gemeinde/Stadt-, Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundestag sind, haben beratende Stimme und werden eingeladen. Der erweiterte Kreisvorstand tagt mindestens zweimal jährlich auf Einladung des Kreisvorstandes.
§ 9 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer überprüfen den Jahresabschluss. Sie berichten vor dem Kreiskongress.
§ 10 Finanzen/Beiträge
Die Finanzen des KV werden in der Finanzordnung geregelt.
§ 11 Satzungsregelungen
(1) Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf einem KK.
(2) Die Satzungsbestimmungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor, sofern sie Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung regeln. Bestimmungen dieser Satzung gehen Satzungsbestimmungen der Untergliederungen vor, sofern sie Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung regeln.
(3) Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des KV kann nur auf Beschluss des KK mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Im Auflösungsbeschluss ist darüber zu entscheiden, wem das Vermögen des KV zufällt.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 3. Mai 2018 in Kraft.
1* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.