Das Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen gemäß §9 Abs. 1 ArbZG ist aufzuheben. Sonntage bleiben hiervon unberührt. Diejenigen Betriebe, die an gesetzlichen Feiertagen ihre Mitarbeiter regulär beschäftigen, haben ihnen im Gegenzug die entsprechende Anzahl an weiteren Urlaubstagen zu gewähren (zusätzlich zum Minimum gemäß BUrlG oder der Maßgabe sonstiger, gültiger Vereinbarungen wie Tarifverträgen o.Ä.). Grundsätzliche / ausnahmslose Urlaubssperren an gesetzlichen 6 Feiertagen sind für diese Betriebe nicht zulässig.
Beschlossen beim Kreiskongress am 01.03.2020