Nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) § 5 Arbeitsgelegenheiten sollen Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber nicht nur bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern, sondern auch durch Unternehmen zur Verfügung gestellt werden können.
Beschlossen beim Kreiskongress am 14.10.2022